· Nachricht · Räumungsprozess
Eigenbedarfskündigung für eine Wohnung in einer anderen Stadt
| Es kann gegen einen Eigenbedarf im Sinne des § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB sprechen, wenn der Vermieter auch zwei Jahre nach Ausspruch der Eigenbedarfskündigung das vermeintlich unabweisbare Bedürfnis zum Umzug an den Ort der Mietsache nicht anderweitig umgesetzt hat (LG Berlin 10.9.19, 67 S 149/19, Abruf-Nr. 211679 ). |
In Fall des LG Berlin hätte hierzu spätestens nach Erklärung des Kündigungswiderspruchs Veranlassung bestanden, weil ab diesem Zeitpunkt die zeitnahe Umsetzung des angeblich besonders dringenden Umzugs an den Ort der Mietsache vollständig ins Ungewisse gerückt war. Anders könne dies nur beurteilt werden, wenn es aus wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen war, am Ort der Mietsache zunächst eine Ersatzunterkunft anzumieten.
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