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  • · Fachbeitrag · Räumungsvollstreckung

    § 885a Abs. 4 ZPO richtig auslegen und anwenden

    | Kann der Schuldner eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erwirken, wenn das AG seine Klage auf Herausgabe seiner abgeforderten Sachen zögerlich behandelt? Hierüber musste das BVerfG entscheiden. |

     

    Sachverhalt

    Der Mieter hat das BVerfG angerufen, um in einer Zwangsräumungssache zu verhindern, dass der Gläubiger ihm gehörende Sachen nach § 885 Abs. 4 S. 1 ZPO verwertet. Aufgrund der verzögerten Entscheidung des AG über seinen Anspruch auf Herausgabe drohe ihm aktuell der Verlust seiner gesamten in der Wohnung verbliebenen Habe. Das BVerfG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das BVerfG im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört es, die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sub‒stanziiert darzulegen. Selbst wenn eine Verfassungsbeschwerde in der Sache eine Erfolgsaussicht hat, kommt ein Einschreiten des BVerfG per einstweiliger Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in Betracht, wenn ein schwerer Nachteil i. S. d. § 32 BVerfGG dargelegt wird. Ein solcher ist hier auf Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers nicht ersichtlich (BVerfG 18.6.21, 2 BvR 1077/21, Abruf-Nr. 223842).