· Fachbeitrag · Sachverständigenvorschuss
Verspätete Zahlung indiziert keine grobe Nachlässigkeit
| Die volkstümliche Weisheit „ohne Moos nichts los“ gilt auch im Beweisrecht. Muss im Prozess wegen eines Mangels der Mietsache Sachverständigenbeweis erhoben werden, ordnet das Gericht in der Regel unter Fristsetzung an, dass der Beweisführer für die Einholung des Sachverständigengutachtens einen Vorschuss einzuzahlen hat. Darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Vorschuss nicht fristgerecht eingeht, enthält die ZPO dezidierte Regeln. Der BGH zeigt, worauf es ankommt. |
Sachverhalt
Das AG hat die - wegen behaupteter Asbestbelastung - auf Schmerzensgeld, Schadenersatz, Feststellung der Ersatzpflicht für alle materiellen und immateriellen Schäden, Rückerstattung überzahlter Miete sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das LG hat folgenden Beweisbeschluss erlassen, der dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 16.1.15 zugestellt worden ist:
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