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  • · Fachbeitrag · Sachverständigenvorschuss

    Verspätete Zahlung indiziert keine grobe Nachlässigkeit

    | Die volkstümliche Weisheit „ohne Moos nichts los“ gilt auch im Beweisrecht. Muss im Prozess wegen eines Mangels der Mietsache Sachverständigenbeweis erhoben werden, ordnet das Gericht in der Regel unter Fristsetzung an, dass der Beweisführer für die Einholung des Sachverständigengutachtens einen Vorschuss einzuzahlen hat. Darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Vorschuss nicht fristgerecht eingeht, enthält die ZPO dezidierte Regeln. Der BGH zeigt, worauf es ankommt. |

     

    Sachverhalt

    Das AG hat die - wegen behaupteter Asbestbelastung - auf Schmerzensgeld, Schadenersatz, Feststellung der Ersatzpflicht für alle materiellen und immateriellen Schäden, Rückerstattung überzahlter Miete sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das LG hat folgenden Beweisbeschluss erlassen, der dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 16.1.15 zugestellt worden ist:

     

    • Inhalt des Beweisbeschlusses
    • I. Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Kläger, bereits an den Schnittkanten der ursprünglich in ihrer Wohnung verlegten Fußbodenplatten, die dadurch entstanden seien, dass man die genormten Platten zugeschnitten habe, um kleine Flächen auszugleichen, seien Asbestfasern ausgetreten, wodurch eine Gesundheitsgefährdung bestanden habe, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens …

     

    • II. Die Einholung des Gutachtens wird davon abhängig gemacht, dass die Kläger binnen zwei Wochen einen Auslagenvorschuss in Höhe von 1.500 EUR bei der Gerichtskasse einzahlen.