· Fachbeitrag · Schadenersatz
Räumungsfrist schützt Untermieter nicht
von RiOLG a. d. Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Wird dem Wohnraummieter nach § 721 ZPO eine Räumungsfrist bewilligt, ist seine Haftung auf die vereinbarte bzw. ortsübliche Miete begrenzt. Für weitere Schäden muss er nicht einstehen. Gilt das auch für den Untermieter? Und was ist, wenn dieser nur einen geringen Teil der Wohnung angemietet hat? Mit diesen Fragen musste sich der BGH befassen. |
Sachverhalt
Der Erblasser vermietete eine Wohnung an einen Hauptmieter, der eine kleine Kammer dieser Wohnung an den Beklagten untervermietete. Das Hauptmietverhältnis endete nach Tod des Hauptmieters Ende 11/14. In 12/14 forderte der Erblasser den Beklagten unter Fristsetzung erfolglos auf, die Wohnung herauszugeben. Das Räumungsurteil ist seit Mitte 2016 rechtskräftig. Dem Beklagten wurde eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO bis zum 30.9.16 gewährt.
Die Klägerin verlangt als Erbin von dem Beklagten nach Zwangsräumung in 10/16 eine Nutzungsentschädigung für die Wohnung für die Monate 3/16 bis 9/16. Die ortsübliche Miete für die ganze Wohnung hat das Berufungsgericht auf mindestens 310 EUR (§ 287 ZPO) geschätzt. Die Klage war in dieser Höhe in den Vorinstanzen erfolgreich. Der BGH weist die Revision des Beklagten zurück.
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