· Fachbeitrag · Schadenersatz
Vermieter muss Verletzung der Mängelanzeigepflicht beweisen
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
Im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs nach § 536c Abs. 2 S. 1 BGB trägt der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung der den Mieter treffenden Anzeigepflicht (BGH 5.12.12, VIII ZR 74/12, Abruf-Nr. 130303). |
Sachverhalt
Die Mieter rügten gegenüber den Vermietern am 9.6.08, 15.9.08 und mit Anwaltsschreiben vom 10.10.08 aufgetretene Risse an den Bodenfliesen der Mietwohnung. Wegen ausgebliebener Mängelbeseitigung minderten sie ab 10/08 die Miete um 20 Prozent und leiteten nach Ankündigung ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Der Sachverständige bestätigte die Fliesenrisse und führte deren Auftreten auf einen mangelhaften Einbau des Fliesenbelags zurück. Die Parteien streiten darüber, ob die Mieter die Fliesenrisse bereits in den Jahren 05 und 06 - rechtzeitig vor Ablauf der werkvertraglichen Gewährleistungsfrist - angezeigt hatten. Die Mietzahlungsklage wurde in zweiter Instanz abgewiesen. Die Revision hat keinen Erfolg.
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