· Fachbeitrag · Schimmelbildung
Durch Möblierung erhöhter Lüftungs- und Heizbedarf ist ein Mangel der Wohnung
| Ein Mieter darf in der Wohnung seine Möbel aufstellen wo und wie er will. Führt die Möblierung dazu, dass täglich drei- bis viermal gelüftet werden muss, um Schimmel vorzubeugen, ist die Wohnung mangelhaft. Auf einen erhöhten Lüftungs- und Heizbedarf muss der Vermieter hinweisen. |
1. Der Fall des LG Aachen
Im Schlafzimmer des Mieters hatte sich Schimmel gebildet. Der von der Vermieterin beauftragte Sachverständige sah die Ursache nicht in baulichen Mängeln. Vielmehr sei es durch die an der Außenwand des Schlafzimmers aufgestellten Möbel zur Absenkung der Innenoberflächentemperatur und dadurch zur Schimmelbildung gekommen. Dem hätte mit einem verstärkten Lüftungs- und Heizverhalten begegnet werden müssen. Die Vermieterin verlangte daraufhin vom Mieter Ersatz der Sachverständigenkosten. Das AG Aachen gab der darauf gerichteten Klage statt. Die Berufung des Mieters hatte Erfolg (LG Aachen 2.7.15, 2 S 327/14, Abruf-Nr. 145398).
2. Die Entscheidung des LG Aachen
Das LG stellt fest, dass die Vermieterin keinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten hat. Hierfür hätte sie nachweisen müssen, dass die Ursache der Schimmelbildung nicht aus ihrem Gefahrenbereich stammt. Dieser Nachweis ist ihr jedoch nicht gelungen.
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