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  • · Nachricht · Schlüsselverlust des Mieters

    Klage auf Feststellung der Schadenersatzpflicht des Mieters für Austausch der Schließanlage unzulässig

    | Verliert der Mieter einen Schlüssel der zu einer Schließanlage eines Mehrfamilienhauses gehört, ist die Klage des Vermieters auf Feststellung der Ersatzpflicht des Mieters für den Austausch der Schließanlage unzulässig. Unzulässig ist des Weiteren eine fiktive Schadensberechnung aufgrund eines Kostenvoranschlags (LG Freiburg 23.4.13, 9 S 154/12). |

     

    Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage (§ 256 Abs. ZPO) lagen nicht vor. Dem Vermieter ist zuzumuten, zuerst die Schlösser auszutauschen und dann Leistungsklage zu erheben. Allein die Tatsache, dass er in Ungewissheit über einen möglichen Abzug Neu für Alt in Vorleistung gehen muss, reicht für die Unzumutbarkeit einer Leistungsklage nicht aus.

     

    Ebenso ist eine fiktive Schadensberechnung aufgrund Kostenvoranschlags unzulässig. Allein das abstrakte Risiko einer höheren Einbruchsgefahr bedeutet keinen kommerzialisierbaren Schaden. Der Vermieter darf auch hier nur den konkret entstandenen Schaden ersetzt verlangen, der ihm durch den tatsächlichen Austausch der Schließanlage entstanden ist.

    Quelle: ID 42358091