22.11.2023 · Nachricht · Schönheitsreparaturen
AGB-Problem bei Anstrich von Versorgungsleitungen und Fenstern
| Bei den Kosten von Schönheitsreparaturen verstoßen schon geringfügige Überschreitungen des Rahmens des § 28 Abs. 4 II. BV gegen das Übermaßverbot. Eine Abwälzung des Anstrichs von Versorgungsleitungen per AGB ist daher unwirksam (AG Hamburg 28.6.23, 49 C 104/21, Abruf-Nr. 238070 ). |
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