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  • · Fachbeitrag · Schönheitsreparaturen

    Im Mietvertrag bezifferter Zuschlag für Schönheitsreparaturen ist wirksam

    von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Ist die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam, ist der Vermieter preisfreien Wohnraums nicht berechtigt, vom Mieter eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlags zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen (BGH MK 08, 188 , Abruf-Nr. 082630 ). Nicht entschieden ist damit, ob der Zuschlag auch unwirksam ist, wenn er bereits bei Vertragsschluss betragsmäßig offen neben der Grundmiete ausgewiesen wird. Damit befasst sich der Hinweisbeschluss des BGH (30.5.17, VIII ZR 31/17, Abruf-Nr. 195024 ). |

     

    Sachverhalt

    Die Kläger haben von der Beklagten eine 90,89 m2 große Wohnung angemietet. Nach § 3 des Mietvertrags ist neben einer Grundmiete und einer Betriebskostenvorauszahlung ein monatlicher Zuschlag „Schönheitsreparaturen“ (79,07 EUR) zu zahlen. § 7 des Mietvertrags regelt, dass der Vermieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen übernimmt und der dafür in der Miete enthaltene Kostenansatz derzeit 0,87 EUR/m2 monatlich beträgt. Die Kläger halten den „Zuschlag Schönheitsreparaturen“ nach § 307 BGB für unwirksam. Ihre Klage auf Rückzahlung und auf Feststellung, dass sie künftig nicht zur Zahlung des Zuschlags verpflichtet seien, scheitert in zweiter Instanz. Nach Hinweis des BGH nehmen die Kläger die Revision zurück.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Beklagte in ihren Verträgen einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen vorsehe und eine einheitliche Rechtsprechung hierzu „nicht ersichtlich“ sei. Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision indes nicht. Grund: Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Frage der Inhaltskontrolle einer formularmäßigen Regelung, die neben der „Grundmiete“ einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen betragsmäßig ausweist, in der Rechtsprechung der Instanzgerichte oder in der mietrechtlichen Literatur überhaupt erörtert, geschweige denn ‒ insbesondere auf der Ebene der Berufungsgerichte ‒ unterschiedlich beurteilt wird.