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  • · Fachbeitrag · Schonfrist

    Nachträgliche Zahlung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Die Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB gilt nicht für die fristgemäße Kündigung (BGH 15.8.12, VIII ZR 238/12, Abruf-Nr. 123415).

    Sachverhalt

    In einem Vorprozess sind die Beklagten verurteilt worden, einer Erhöhung der Nettomiete ab 1.10.07 zuzustimmen. Das Berufungsurteil datiert vom 16.9.10. Die Hausverwaltung des Klägers hat das Mietverhältnis am 20.12.10 fristlos und fristgemäß wegen eines im Einzelnen aufgeschlüsselten Zahlungsrückstands gekündigt. Die am 19.1.11 eingereichte Räumungs- und Zahlungsklage wurde den Beklagten am 8.3.11 zugestellt. Die Klage enthält eine erneute fristlose und fristgemäße Kündigung. Grund: Die Beklagten hätten die Mieterhöhung für 40 Monate (10/07 bis 1/11) nicht gezahlt. Am 24.1.11 haben die Beklagten den im ersten Kündigungsschreiben genannten Betrag ausgeglichen. Daraufhin hat der Kläger die Zahlungsklage zurückgenommen. Seine Räumungsklage hat Erfolg. Die Beklagten haben Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und erfolglos beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen.

     

    Praxishinweis

    Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO scheidet aus, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (BGH NZM 08, 611). Dies ist hier der Fall. Grund: Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.