· Fachbeitrag · Staatshaftung
Für Vermieterschäden durch rechtmäßigen SEK-Einsatz haftet der Staat
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
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Sachverhalt
Gegen den Mieter der Eigentumswohnung des Klägers bestand der Verdacht des unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. In Ausführung des deshalb erwirkten richterlichen Durchsuchungsbeschlusses beschädigte das SEK das zum Einsteigen benutzte Fenster und verunreinigte den Teppichboden durch Glassplitter. Eine in der Vergangenheit liegende Verstrickung des Mieters in Drogendelikte kannte der Kläger, der mit der Schwester des Beschuldigten in einer Beziehung lebt. Seine Klage auf Erstattung der für die Beseitigung der entstandenen Schäden erforderlichen Kosten wurde in zweiter Instanz abgewiesen. Die Revision hat Erfolg.
Entscheidungsgründe
Ein Sonderopfer scheidet regelmäßig aus, wenn sich der nachteilig Betroffene freiwillig in eine gefährliche Situation begeben hat, deren Folgen dann letztlich von ihm herbeigeführt und grundsätzlich selbst zu tragen sind (BGHZ 31, 1; 37, 44). Eine freiwillige Übernahme einer Gefahr liegt nicht vor, wenn sich ein Eigentümer durch die Vermietung der unwahrscheinlichen, wenn auch nicht vollständig auszuschließenden Gefahr aussetzt, dass sein Mieter straffällig wird und es im Zuge strafprozessualer Maßnahmen gegen ihn zu Beschädigungen der Wohnung kommt. Der Vermieter verliert - mit der Einschränkung aus Leitsatz 2 - nicht im enteignungsrechtlichen Sinn durch die bloße Vermietung seine Stellung als unbeteiligter Dritter. Dies hat nicht zur Folge, dass strafprozessuale Maßnahmen gegen den Mieter seiner Sphäre zuzuordnen sind.
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