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  • Fachbeitrag · Vertragsgemäßer Gebrauch

    Haschisch in der Wohnung - nicht o.k., aber nicht kausal für Beschädigung der Wohnungstür

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | (Semi-)Professionelle Cannabisplantagen werden immer öfter in anonymen Mietskasernen oder in Hinterhöfen gelegenen Lagerhallen betrieben. Ihre Entdeckung beruht häufig auf Zufällen in Zusammenhang mit gegen den Mieter aus anderen Gründen durchgeführten strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen. Kommt es hierdurch zu einer Beschädigung des Mietobjekts, stellt sich die Frage, ob der Mieter für den Schaden einstehen muss. Der BGH zeigt auf, nach welchen Grundsätzen sich die Haftung des Mieters richtet. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als Vermieterin Ersatz der Reparaturkosten für die während seiner Mietzeit bei einem Polizeieinsatz beschädigte Wohnungseingangstür. Gegen den Beklagten lagen sowohl ein Haftbefehl als auch ein Durchsuchungsbeschluss für die streitgegenständliche Wohnung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) vor. Beim Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses wurde die Wohnungseingangstür von den Polizeikräften aufgebrochen und beschädigt. Die Reparaturkosten betrugen 1.570,92 EUR.

     

    Bei der Durchsuchung der Wohnung wurden 26,32 g Marihuana gefunden und sichergestellt. Deshalb verurteilte die Strafkammer den Beklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe. Vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wurde er hingegen freigesprochen. Dieser beruhte aus Sicht der Strafkammer allein auf den Angaben eines unglaubwürdigen Zeugen. Die Schadenersatzklage des Vermieters wegen der beschädigten Tür bleibt in allen Instanzen erfolglos.