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  • · Nachricht · Tierhaltung und Mietgebrauch

    Anbringen eines Katzennetzes am Balkon ist erlaubt

    | Das Anbringen eines Katzennetzes am Balkon zählt zum vertragsgemäßen, genehmigungsfreien Gebrauch, wenn es ohne Eingriff in die Haussubstanz montiert und die Fassade nicht erheblich optisch beeinträchtigt wird (AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg 24.9.20, 18 C 336/19, Abruf-Nr. 222134 ). |

     

    Dem Mieter ist durch den Wohnraummietvertrag das Halten einer Katze gestattet. Der Vermieter verweigert seine Zustimmung zum Anbringen eines Katzennetzes am Balkon, das die Katze vor Stürzen schützen sollte. Der Mieter meint, dies sei nicht gerechtfertigt, da der Vermieter an elf anderen Balkonen des Hauses, deren Wohnungen ihm ebenfalls gehören, Katzennetze seit Längerem dulde. Der Vermieter beruft sich auf den Mietvertrag, wonach seine vorherige schriftliche Zustimmung für Anbauten und Installationen erforderlich ist.

     

    Das AG gibt dem Mieter recht: Da das Netz unstreitig ohne Eingriff in die Haussubstanz montiert werden soll und an weiteren elf Balkonen Netze vorhanden seien, sei keine erhebliche Beeinträchtigung und auch keine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung gegeben. Das Argument, die anderen Netze seien ohne Zustimmung angebaut worden, müssten daher beseitigt werden und auch der Mieterin müsse das Anbringen untersagt werden, greife nicht, da der Vermieter über längere Zeit die Netze an den anderen Balkonen geduldet und damit sein Ermessen dahin ausgeübt habe, dass die Katzennetze zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache zählen. Auch sei zu beachten, dass das Betreten des Balkons der artgerechten Haltung einer Katze zumindest näherkomme als das ausschließliche Halten in der Wohnung.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 97 | ID 47381523