19.02.2016 · Fachbeitrag · Tod des Mieters
Fortsetzung des Mietvertrags mit Mitbewohner
| Nach dem Tod eines Mieters kann die Person, die mit diesem einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hat, gemäß § 563 Abs. 2 S. 3 BGB in den Mietvertrag eintreten. |
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