21.01.2015 · Fachbeitrag · Untermietverhältnis
§ 565 BGB gilt auch bei Zwischenvermietung an Genossenschaft
| § 565 BGB ist auch anwendbar, wenn ein Gebäude aufgrund eines Vertrages „über die Nutzung, Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes“ an eine Genossenschaft vermietet wurde, die wiederum die Wohnungen an ihre Mitglieder zu einem deutlich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegenden Miete vermietete. |
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