19.10.2015 · Fachbeitrag · Untermietverhältnis
Untermieter muss nur selbst genutzte Flächen herausgeben
| Im einstweiligen Verfügungsverfahren kann der Vermieter vom Untermieter gemäß § 940a Abs. 2 ZPO nur die Räumung und Herausgabe derjenigen Flächen verlangen, die dem Untermieter tatsächlich zum Gebrauch überlassen worden sind. |
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