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  • · Fachbeitrag · Untervermietung

    Rote Karte für den Mieter? Untervermietungen während der Fußball-EM

    von Christian Noe, B. A., Göttingen

    | Anlässlich der Fußball-EM suchen zahlreiche Gäste eine günstige Bleibe. Daher nutzen viele Mieter die Gelegenheit und vermieten für die Dauer des Sportevents ihre Wohnung. Aber hat dabei nicht auch der Vermieter „ein Wörtchen mitzureden“? Und wer zahlt, wenn Untermieter Schäden verursachen? Der folgende Beitrag klärt wichtige Einzelheiten. |

    1. Wohnung untervermieten: Liegt „der Ball“ beim Vermieter?

    Etliche Mieter tragen schon zu Jahresbeginn alle wichtigen Festivals, Sport- oder Kulturereignisse in ihren Kalender sein, bei denen sich Untervermietungen lohnen. Andere entschließen sich spontan dazu, kurzfristig unterzuvermieten. Aber darf man dies allein entscheiden? Wir haben Dr. Jutta Hartmann, Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Mieterbunds, gefragt:

     

    Frage: Im Mietvertrag ist nichts geregelt, trotzdem wird untervermietet, allerdings nur für wenige Wochen, z. B. für die Dauer einer Sportveranstaltung. Ist das ein Kündigungs- oder nur Abmahnungsgrund?

     

    Antwort: Der Mieter benötigt für die Untervermietung die Erlaubnis des Vermieters, selbst wenn dies im Mietvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist. Auch eine kurzfristige Überlassung der Mieträume für einen Monat während einer Sportveranstaltung ist erlaubnispflichtig. Hat er ihn nicht vorab um Zustimmung gebeten, kann der Vermieter einen Mieter abmahnen. Allerdings droht dem Mieter im Einzelfall erst eine fristlose Kündigung, wenn er die nicht genehmigte Untervermietung auf die Abmahnung hin nicht beendet.

     

    Frage: Wie ist es, wenn der Mieter vielleicht schon ein Jahr zuvor abgemahnt wurde, weil er während eines Tennisturniers einige Wochen untervermietet hat? Kann der Vermieter ihm jetzt, ein Jahr später, direkt kündigen, wenn der Mieter nun zur EM erneut zwei bis drei Wochen untervermietet?

     

    Antwort: In der Regel muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Abmahnung und Kündigung bestehen. Wenn die letzte Abmahnung bereits ein Jahr zurückliegt und der Mieter sich seitdem vertragstreu verhalten hat, dürfte dieser Zusammenhang nicht mehr bestehen und vor einer fristlosen Kündigung zunächst eine neue Abmahnung erforderlich sein.

     

    Frage: Ein Mieter bleibt selbst in der Wohnung, bietet aber zwei Personen die Übernachtung gegen Entgelt an. Besteht auch hier eine Gefahr?

     

    Antwort: Auch in diesem Fall muss der Mieter den Vermieter zunächst um Erlaubnis bitten. Bleibt er selbst in der Wohnung und vermietet nicht die gesamte Wohnung unter, hat der Mieter im Regelfall einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis. Bei einer Vermietung von Schlafplätzen gegen Entgelt für die Dauer einer Veranstaltung kann dies jedoch problematisch sein. Denn der Mieter vermietet hier im Regelfall an Touristen, um Gewinn zu erzielen. Es geht ihm nicht darum, durch eine teilweise Untervermietung mit anderen Menschen zusammenzuleben oder sich die Wohnung zu erhalten. In der Rechtsprechung wird vertreten, dass der Mieter keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis hat, wenn er die Mieträume tage- oder wochenweise an Touristen gegen Entgelt untervermietet.

    2. „Strafstöße“ gegen Eigentum oder Wohnung: Wer haftet?

    Wer sich über das Sümmchen freut, das der Untermieter auf den Tisch legt, sollte nicht die vielleicht deutlich höheren Summen vergessen, die bei Wohnungsschäden drohen. Verursacht ein Untermieter in der Wohnung des Mieters einen Schaden (z. B. Wasserschaden, beschädigter Parkettboden, zerstörte Einrichtungsgegenstände), haftet hierfür weder die Hausrat- noch die Haftpflichtversicherung des Mieters. Schließlich hat dieser den Schaden nicht selbst verursacht. Gleichzeitig haftet der Mieter selbst für alle von ihm in der Mietwohnung oder an der dazugehörigen Einrichtung verursachten Schäden (z. B. Einbauküche gehört zur Wohnung). Wichtig ist daher, dass der Untermieter selbst eine eigene Haftpflichtversicherung hat.

     

     

    Beachten Sie | Viele Schäden schlagen oft nur mit geringen Beträgen bis 100 oder 150 EUR zu Buche (z. B. beschädigte Bücher, Geschirr). Hat der Untermieter in seiner Police eine Selbstbeteiligung vereinbart, können Sie sich von ihm den Betrag ggf. zur Sicherheit für die Zeit der Untervermietung auszahlen/hinterlegen lassen. Prüfen Sie die Police des Untermieters v. a. darauf, dass teure Mietsachschäden abgesichert sind (z. B. Schlüsselverlust).

     

    Manche Hausratpolicen schließen nicht nur Schäden am Eigentum des Mieters (und Versicherungsnehmers) ein, sondern auch solche an Gegenständen des Untermieters. Kommt es zu Schäden aufgrund äußerer Einwirkungen (z. B. Überspannungsschäden nach einem Gewitter, Wassereintritt aus Nachbarwohnung), wird dann auch zerstörtes Eigentum des Untermieters ersetzt. Das heißt: Gepäck, Kleidung und Gegenstände des Untermieters sind in der Wohnung mitversichert.

     

    Beachten Sie | Lassen Sie sich bei Unklarheiten von der Haftpflichtversicherung des Untermieters bestätigen, dass sie für Mietschäden während der Untervermietung haftet. Ggf. ist die Police des Untermieters schon älter oder sie hat eine sog. „Innovationsgarantie“. Dann verbessert sich der Leistungsumfang der Police automatisch, ohne dass dies aus der Ur-Police ersichtlich ist.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2024 | Seite 135 | ID 50056410