· Fachbeitrag · Veränderungen der Mietsache
Mietereinbauten und Mietermodernisierung
von RiAG Axel Wetekamp, München
| Baumärkte locken mit allerlei Dingen zur Wohnungsverschönerung. Vom Kaminofen bis zum elektrischen Rollladen gibt es alles was auch des Mieters Herz begehrt. Aber was darf ein Mieter überhaupt einbauen und wie sieht es beim Auszug mit dem Rückbau aus? Der folgende Beitrag zeigt in Form einer Fortsetzungsreihe, worauf man achten muss, damit es bei solchen Maßnahmen kein böses Erwachen gibt. |
1. Abgrenzung
Entscheidend ist zunächst, ob es sich bei den Maßnahmen des Mieters um vertragsgemäßen Gebrauch oder um eine erlaubnispflichtige Veränderung handelt.
a) Vertragsgemäße Nutzung
Grundsätzlich gilt, dass ein Mieter die Mieträume nach seinen Vorstellungen ohne besondere Erlaubnis des Vermieters nutzen und gestalten kann, soweit nicht die Rechte des Vermieters oder Dritter über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigt werden. Umgekehrt besteht die Pflicht des Vermieters zur Gebrauchsgewährung nach § 535 Abs. 1 BGB.
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