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  • · Fachbeitrag · Veränderungen der Mietsache

    Mietereinbauten und Modernisierungen

    von RiAG Axel Wetekamp, München

    | Baumärkte locken mit allerlei Dingen zur Wohnungsverschönerung. Vom Kaminofen bis zum elektrischen Rollladen gibt es alles was auch des Mieters Herz begehrt. Aber was darf ein Mieter überhaupt einbauen und wie sieht es beim Auszug mit dem Rückbau aus? Der folgende Beitrag zeigt in Form einer Fortsetzungsreihe, worauf man achten muss, damit es bei solchen Maßnahmen kein böses Erwachen gibt. |

    1. Barrierefreiheit

    Durch die Mietrechtsreform 2001 wurde § 554a BGB (Barrierefreiheit) neu ins BGB eingefügt. Hiernach kann der Mieter vom Vermieter die Zustimmung zu Baumaßnahmen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietwohnung erforderlich sind. Im Unterschied zu anderen baulichen Maßnahmen des Mieters muss er sich also nicht auf die Ausübung des Ermessens durch den Vermieter verweisen lassen, sondern es besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch des Mieters auf Zustimmung. In Betracht kommt z.B.

    • der Einbau eines Treppenlifts,