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  • · Fachbeitrag · Veränderungen der Mietsache

    Mietereinbauten und Modernisierungen

    von RiAG Axel Wetekamp, München

    | Bei Mietereinbauten herrschen oft große Unsicherheiten hinsichtlich Zulässigkeit und Pflichten beim Auszug. Der folgende Beitrag der Fortsetzungsreihe zeigt, wann unberechtigte Einbauten einen Kündigungsgrund darstellen und wie beim Auszug des Mieters zu verfahren ist. |

    1. Kündigung wegen nicht genehmigter Einbauten

    Führt der Mieter ohne Genehmigung des Vermieters in den Mieträumen bauliche Veränderungen durch, die die Mietsache gefährden, kann nach erfolgter Abmahnung nach § 543 Abs. 3 BGB die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen vertragswidrigen Gebrauchs nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB in Betracht kommen. Zu denken wäre dabei an

    • nicht fachgerechten Einbau sanitärer Installationen mit der Gefahr von Wasserschäden,