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  • · Fachbeitrag · Verfassungsbeschwerde

    Einbau von Rauchwarnmeldern verletzt keine Grundrechte

    | Die Verfassungsbeschwerde eines Mieters, der von seiner Vermieterin erfolgreich auf Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern in der in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung in Anspruch genommen wurde, wurde nicht angenommen. |

     

    Im Verhältnis zur Vermieterin, einer privatrechtlichen juristischen Person kann der Mieter sich nicht unmittelbar auf ein Recht zur informationellen Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art 2 Abs. 1 GG) oder das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) berufen. Er kann allenfalls geltend machen, dass die genannten Grundrechte im Rahmen ihrer Ausstrahlungswirkung für das Privatrechtsverhältnis Bedeutung haben und im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nach § 555d Abs. 2 S. 1 BGB hätten berücksichtigt werden müssen. Hierbei gilt es aber zu berücksichtigen, dass die Dispositionsbefugnis über die einzubauende Marke der Rauchwarnmelder, die Anzahl der benötigten Geräte und das zu beauftragende Fachunternehmen grundsätzlich beim Vermieter liegt (BVerfG 8.12.15, 1 BvR 2921/15).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2016 | Seite 73 | ID 43933398