· Fachbeitrag · Vermieterkündigung
Härtegründe bei Eigenbedarfskündigung
von Assessor jur. Harald Büring, Düsseldorf
| Eine ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarf ist wirksam, wenn sich der Vermieter auf ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB berufen kann. Hierzu muss er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigen. Die Belange des Mieters spielen zunächst keine Rolle. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Mietverhältnis beendet ist und der Mieter die Wohnung an den Vermieter herausgeben muss. Denn der Mieter kann unter Umständen der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Dies setzt nach § 574 Abs. 1 BGB voraus, dass das Ende des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Wann diese unzumutbare Härte vorliegt, zeigt der folgende Beitrag. |
1. Demenz
Häufig berufen sich Mieter, die eine Eigenbedarfskündigung erhalten haben, darauf, dass sie schon lange Zeit in einer Wohnung leben und mit ihrem Umfeld besonders verwurzelt sind. Manche führen darüber hinaus an, dass ihnen aufgrund ihres hohen Alters ein Umzug schwerfällt.
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Eine Mieterin hatte 1974 eine etwa 73 qm große Dreizimmerwohnung gemietet. Dort lebte sie mit ihren beiden Kindern, als der Vermieter im Jahr 2016 eine Kündigung wegen Eigenbedarf aussprach. Die Mieterin berief sich u. a. darauf, dass sie schon 79 Jahre alt ist und bereits seit 40 Jahren in der Wohnung lebt. Aufgrund der langen Mietdauer sei sie mit ihrer Umgebung verwurzelt. Des Weiteren gab sie an, dass sie unter einer beginnenden Demenz leide. Der Vermieter klagte schließlich auf Räumung. Das AG Charlottenburg gab dieser Klage statt. Das LG Berlin wies die Klage hingegen ab und ordnete an, dass das Mietverhältnis nach §§ 574, 574a BGB auf unbestimmte Zeit verlängert wird. Grund: Die Beendigung des Mietverhältnisses begründe auf Dauer eine unzumutbare Härte. Dies ergebe sich u. a. aus dem hohen Alter, der langen Wohndauer und der damit einhergehenden Verwurzelung sowie der beginnenden Demenz. Aufgrund dessen sei zu befürchten, dass sich der Gesundheitszustand der Mieterin rapide verschlechtern würde. Aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Berlin hätte sie keine Chance, eine angemessene Ersatzwohnung zu finden. |
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