· Fachbeitrag · Vermieterpfandrecht
Vermieter kann sich gegenüber Dritten auf für Mieter sprechende Eigentumsvermutung berufen
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Will der Vermieter gegenüber dem Mieter sein Vermieterpfandrecht geltend machen, muss er im Streitfall beweisen, dass der Mieter zu diesem Zeitpunkt alleiniger Eigentümer der Sachen war. Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB gilt für ihn gegenüber dem Mieter nicht. Laut BGH kann er sich gegenüber einem Dritten ‒ der Herausgabe verlangt ‒ aber sehr wohl auf die zugunsten des Mieters streitende Eigentumsvermutung berufen. |
Sachverhalt
Die Beklagte B vermietete an die Mieterin M Gewerberäume zum Betrieb eines italienischen Restaurants. Von der Klägerin K erhielt M Inventar. Es entwickelte sich folgender Sachverhalt:
Die Klage hat in den Instanzen Erfolg. Der BGH hebt die Berufungsentscheidung auf und verweist den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das KG zurück.
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