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  • · Fachbeitrag · Vertragsgestaltung

    Rechts- und Sachfragen zur Vermietung von Wohnraum an Asylbewerber

    von RA Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen

    | Die Flüchtlingswelle aus Krisen- und Kriegsgebieten macht die Unterbringungsfrage äußerst dringlich. Das betrifft nicht allein Flüchtlingsheime und Asylantenunterkünfte, sondern vor allem die endgültige Versorgung mit Wohnraum. Viele Vermieter mit Wohnungsleerstand zeigen sich interessiert. Dieser Beitrag zeigt, wie die Vermietung gelingt. |

    1. Wohnungsaufsicht

    Es dürfte selbstverständlich sein, dass der angebotene Wohnraum den Erfordernissen gesundheitlich unbenklichen, sicheren und zeitgemäßen Wohnens entsprechen muss. Die landesrechtliche Wohnungsaufsicht zeigt sich dazu als Kontrollinstrumemt (Wohnungsaufsichtsgesetze der Länder, häufig auch in den Landes-BauOen mit geregelt; zum polizeilichen Einschreiten gegen baurechtswidrige Mietshäuser: OVG Koblenz NZM 13, 157; zur wohnungsaufsichtlichen Anordnung der Sanierung gesundheitsgefährlicher Bauzustände: OVG Münster ZMR 13, 1009). Dennoch zeigt die Praxis die bisweilen skeptische Einschätzung der Kommunen. Daraus leitet sich deren Vorbehalt ab, zunächst im Hinblick auf die bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit insbesondere zu untersuchen, ob der als Wohnraum angebotene Raum

    • bauordnungsrechtlich als Wohnraum genehmigt ist,