· Fachbeitrag · Vertragsgestaltung
Rechts- und Sachfragen zur Vermietung von Wohnraum an Flüchtlinge und Asylbewerber
von RA Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen
| Die Flüchtlingswelle aus Krisen- und Kriegsgebieten macht die Unterbringungsfrage äußerst dringlich. Das betrifft nicht allein Flüchtlingsheime und Asylantenunterkünfte, sondern vor allem die endgültige Versorgung mit Wohnraum. Viele Vermieter mit Wohnungsleerstand zeigen sich interessiert. Dieser Beitrag zeigt, wie die Vermietung gelingt. |
1. Überlassung der Wohnung an die Kommune
Ausschließlich aus rechtlichen und wirtschaftlichen Gründen sollte Mandanten empfohlen werden, nicht direkt an Flüchtlinge/Asylbewerber zu vermieten. Ein Mietverhältnis oder öffentlich-rechtlich gestütztes Benutzungsverhältnis sollte mit den Kommunen abgeschlossen werden, die dann ihrerseits den angemieteten Wohnraum an die endgültigen Nutzer zuweist. Schuldner von Mietforderungen oder öffentlich-rechtlich gestützten Nutzungsentgelten sollten unbedingt die Kommunen, nicht die endgültigen Wohnungsnutzer sein.
a) Garantieerklärung der Kommune
Angeregt werden sollte in den Verhandlungen mit den Kommunen die Abgabe einer Mietgarantie zusätzlich und neben dem abzuschließenden Nutzungsvertrag (Mietvertrag oder öffentlich-rechtlicher Nutzungsvertrag).
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