· Fachbeitrag · Vertragsverlängerungsklausel
Keine Vertragsverlängerung durch AGB
| Entscheidungen zur Transparenz von AGB gewinnen zunehmend an Bedeutung. Transparenzverstöße sind nicht nur in Verbraucherverträgen relevant. Sie entsprechen zudem nicht den Gebräuchen und Gepflogenheiten des Handelsverkehrs (vgl. § 310 Abs. 1 S. 2 BGB) und führen auch gegenüber einem Unternehmer zur Unwirksamkeit formularmäßiger Geschäftsbedingungen. Der BGH zeigt am Beispiel einer Verlängerungsklausel in einem Werbevertrag, worauf bei der Prüfung zu achten ist. |
Sachverhalt
Die Klägerin vermietet Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen, die sie an soziale Institutionen verleiht. Sie erwirbt das Fahrzeug vom Hersteller, um es zunächst mit den Werbetexten zu versehen und für die Übergabe an die Institution vorzubereiten. Mit der Beklagten schloss sie am 22.3.10 einen Vertrag über eine Werbefläche auf einem Sozialmobil, das einem Pflegestift als Institution überlassen wurde. Der einseitige Formularvertrag enthält in der linken Spalte ein Textfeld folgenden Inhalts:
„Auftragsbedingungen: Der Gesamtpreis der Werbemaßnahme für die Vertragslaufzeit von fünf Jahren ergibt sich aus der rechtsseitigen Aufstellung zzgl. MwSt. Die Werbelaufzeit beginnt mit der Auslieferung des Fahrzeugs an den Vertragspartner. Der Vertrag verlängert sich automatisch ohne Neubeantragung um weitere fünf Jahre, wenn nicht sechs Monate vor Ablauf des Vertrags schriftlich gekündigt wird. Bei einer Verlängerung des Vertrags hat der Auftraggeber die Möglichkeit, einen neuen Werbetext zu platzieren. Die vereinbarte Verlängerung wird vom Auftraggeber ausdrücklich akzeptiert. Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform.“
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