20.05.2016 · Fachbeitrag · Verwendermeldung nach § 32 MessEG neu geregelt
Rechtzeitige Abstimmung mit Messdienst sinnvoll
| Bislang war umstritten, ob bei geleasten Wärmezählern, Warm- und Kaltwasserzählern (auch) der Leasinggeber – also der Messdienst – die Verwendermeldung gem. § 32 Abs. 1 Mess- und Eichgesetz (MessEG) vornehmen muss. Nun ist § 32 Abs. 1 S. 1 MessEG geändert worden (BGBl I 16, S. 718). |
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