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  • · Fachbeitrag · Verwertungskündigung

    Keine Verwertungskündigung für Erweiterung von Modegeschäft für „Schwestergesellschaft“

    von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Verwertungskündigungen zählen in der Beratungspraxis zu den ungeliebten Mandaten. Ihre Bearbeitung ist für Anwälte und ‒ wie der Fall zeigt ‒ auch für Gerichte in hohem Grad fehleranfällig. Entscheidungen des BGH zum Anwendungsbereich des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB sind deshalb von erheblichem Erkenntniswert. Aktuell hat der BGH erstmals eine Verwertungskündigung im Interesse einer Schwestergesellschaft der Vermieterin verneint. |

     

    Sachverhalt

    Die Beklagten sind seit 12/12 Mieter einer rund 190 qm großen 7-Zimmer-Wohnung in einem Wohn- und Geschäftshaus der Klägerin. Diese ist überdies Eigentümerin des mit Gewerberäumen bebauten Nachbargrundstücks, das sie an die S GmbH & Co. KG verpachtet hat. Diese betreibt dort ein Modegeschäft. Bei beiden Gesellschaften werden die jeweiligen Komplementärinnen von derselben Geschäftsführerin (Frau K) vertreten, die auch jeweils Alleingesellschafterin der Komplementärinnen ist. Am 29.6.15 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB ordentlich zum 30.9.15. Das Kündigungsschreiben lautet:

     

    • Wortlaut des Kündigungsschreibens

    Das gesamte Gebäude soll abgerissen werden. Eine Abrissgenehmigung des Landratsamts Waldshut-Tiengen liegt bereits vor. Nach dem Abriss wird auf dem Grundstück ein Objekt mit Gewerberäumen erstellt zur Erweiterung des Modegeschäfts S, dessen Geschäftsführerin ich bin. Die Unterlagen für den Bauantrag werden derzeit vorbereitet. Nur durch den Abriss und den Neubau von Gewerberäumen ist eine wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks möglich. Selbst unter Berücksichtigung der Investitionskosten ist durch die langfristige Verpachtung an die S GmbH & Co. KG ein deutlich höherer Ertrag zu erwirtschaften als bei Fortführung der bisherigen Mietverhältnisse. Solange das Mietverhältnis mit Ihnen besteht, sind wir an einem Abriss des gesamten Objekts gehindert. Durch die Fortsetzung ihres Mietverhältnisses entsteht uns daher ein erheblicher Nachteil.