· Fachbeitrag · Vorvertragliche Auskunftspflicht
Vormiete bei Begrenzung der Wiedervermietungsmiete
von VRinLG Astrid Siegmund, Berlin
| Die Vorschriften über die Begrenzung der Wiedervermietungsmiete auf angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB) beschäftigen den BGH regelmäßig. In der hier vorgestellten Entscheidung hat er sich mit der streitträchtigen Rechtsfrage des Umfangs der vorvertraglichen Auskunftspflicht des Vermieters nach § 556g Abs. 1a S. 1 BGB befasst. |
Sachverhalt
Die Klägerin, ein als Inkasso-Dienstleisterin registriertes Legal-Tech-Unternehmen, verlangt aus abgetretenem Recht des Mieters einer Wohnung der Vermieterin u. a. die Rückzahlung anteiliger Miete für 9/21 von 424,20 EUR.
Das Mietverhältnis über die 49,39 qm große Wohnung besteht seit 7/19. Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete betrug monatlich 822,73 EUR (16,66 EUR/qm). Die ortsübliche Vergleichsmiete lag bei 7,33 EUR/qm. In dem von 6/17 bis 6/19 bestehenden Vormietverhältnis war eine monatliche Nettokaltmiete von zunächst 800 EUR vereinbart worden, die sich im Laufe des Mietverhältnisses gemäß § 557b BGB auf monatlich 822,73 EUR erhöhte.
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