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  • 21.05.2014 · Fachbeitrag · WEG

    Haftung des Mieters für nicht zurückgegebenen Schlüssel

    | Gibt der Mieter einer Eigentumswohnung bei seinem Auszug nur einen von zwei überlassenen Wohnungsschlüsseln zurück, hat der Vermieter einen Anspruch auf Schadenersatz aus § 280 Abs. 1, § 535 Abs. 1, § 546 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Als Schadenersatz kann der vermietende Wohnungseigentümer Freistellung von den Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen, sofern er seinerseits wegen des abhanden gekommenen Schlüssels Schadenersatzansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgesetzt ist (BGH 5.3.14, VIII ZR 205/13, Abruf-Nr. 140857) . Er ist gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft in gleicher Weise zur Obhut über die ihm ausgehändigten Schlüssel der Schließanlage verpflichtet wie der Mieter im Rahmen des Mietverhältnisses. Ihm ist das Verschulden seines Mieters gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Allerdings besteht ein Schadenersatzanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft nur, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist. Ein Anspruch auf Zahlung des für den Austausch erforderlichen Geldbetrags gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB besteht nicht, weil der Verlust eines nachlieferbaren Schlüssels keine Beschädigung der Schließanlage als Sachgesamtheit darstellt . |