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  • 20.03.2015 · Fachbeitrag · WEG

    Nachweis der Verwaltereigenschaft gegenüber Grundbuchamt

    | Die zum Nachweis der Verwaltereigenschaft gegenüber dem Grundbuchamt gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 GBO, § 129 Abs. 1 S. 1 BGB vorzulegende Niederschrift über den Bestellungsbeschluss muss die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen enthalten. Dazu zählen die Unterschrift des Versammlungsleiters, eines Miteigentümers und – sofern bestellt – des Vorsitzenden/Vertreters des Verwaltungsbeirats, § 24 Abs. 6 S. 2 WEG (KG 20.1.15, 1 W 580/14, Abruf-Nr. 144066 ). |