25.09.2015 · Fachbeitrag · WEG
Protokollberichtigung nur bei rechtlich erheblichen Änderungen
| Ein Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung des Protokolls einer Wohnungseigentümerversammlung ist nur gegeben, wenn sich die Rechtsposition des Klägers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde. |
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