· Fachbeitrag · Wiedereinsetzung
Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per beA
von VRinLG Astrid Siegmund, Berlin
| Der elektronische Rechtsverkehr verlangt allen Beteiligten eine hohe (IT-)Fortbildungsbereitschaft ab. Es reicht längst nicht aus, bezüglich der jeweils geltenden Rechtsvorschriften auf dem aktuellen Stand zu sein. Erforderlich ist es, sich auf die neuen Anforderungen und Abläufe wirklich „einzulassen“. Der BGH hat in einer Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde nach Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags klargestellt: Mit der beA-Nutzungspflicht werden weder geringere Sorgfaltsanforderungen an das Überprüfen der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze einhergehen noch „Schonfristen“ eingeräumt. |
Sachverhalt
Der Kläger nimmt den Beklagten nach Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs auf Räumung und Herausgabe in Anspruch. Das AG hat der hierauf gerichteten Klage stattgegeben. Gegen das Urteil hat der Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 11.1.22 bat er, mitzuteilen, ob dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben worden sei. Mit Verfügung vom 17.1.22 hat das LG die Frist zur Berufungsbegründung antragsgemäß bis zum 2.3.22 verlängert und dies den Prozessbevollmächtigten der Parteien mitgeteilt.
Am 25.2.22 wurde dem LG per beA (erneut) der o. g. anwaltliche Schriftsatz übermittelt (Dateiname „M_89_21_LG_Bln_SS_11_01_22.pdf.p7s“), dieses Mal nebst einer Ablichtung der Geburtsurkunde für die Tochter des Beklagten. Nachdem das LG am 23.3.22 darauf hingewiesen hatte, dass bis zum Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist eine Berufungsbegründung nicht eingegangen sei, hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 29.3.22 per beA einen Schriftsatz vom 23.2.22 mit der Berufungsbegründung eingereicht und zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
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