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  • · Nachricht · Wohnraummiete

    Anspruch auf Balkonkraftwerk hat Grenzen

    | Ein außen an der Balkonbrüstung befestigtes Balkonkraftwerk ist dem Vermieter nur bei Absicherung durch eine Versicherung und eine Sicherheitsleistung zumutbar (AG Köln 13.12.24, 208 C 460/23, Abruf-Nr.  246483 ). |

     

    Der volljährige Enkel der Wohnungsmieterin, der mit dieser zusammenlebte, montierte mit Zustimmung der Mieterin im Sommer 2023 an der Außenseite des Balkons der Mietwohnung im 2. Obergeschoss ein aus zwei Solarpaneelen bestehendes Balkonkraftwerk. Die Mieterin hatte vorher keine Zustimmung des Vermieters eingeholt und auf mehrfache Aufforderung zur Entfernung nicht reagiert. Der Vermieter verklagte die Mieterin und deren Enkel noch im Jahr 2023 darauf, das Balkonkraftwerk zu beseitigen. Er berief sich neben der erheblichen optischen Veränderung des Mietobjekts u. a. auf den fehlenden Nachweis einer fachgerechten Anbringung, fehlenden Versicherungsschutz sowie eine fehlende Sicherheitsleistung. Die Mieterin und ihr Enkel verwiesen auf die politisch angekündigte, tatsächlich mit Wirkung zum 17.10.24 eingetretene Erweiterung des § 554 BGB auf Steckersolargeräte.

     

    Die Klage des Vermieters hatte Erfolg. Die Mieterin und ihr Enkel wurden zur Beseitigung der Solaranlage verurteilt, Letzterer als Handlungsstörer nach § 1004 BGB. Zwar bestehe nach der Neufassung des § 554 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich ein Anspruch des Mieters auf Erlaubniserteilung, so das AG. Dies gelte jedoch nicht, wenn dem Vermieter dies nach der Abwägung nicht zugemutet werden könne, was hier der Fall gewesen sei. Wegen des hohen Schadensrisikos bei Unwetter sei dem Vermieter die Genehmigung der außen deutlich sichtbar an der Balkonbrüstung angebrachten Solarpaneele nur bei entsprechender Absicherung durch eine Versicherung und eine Sicherheitsleistung zumutbar. Nur so könnten Haftungsrisiken durch Verletzung Dritter, Schäden am Haus oder Gegenständen Dritter ausreichend abgesichert werden. Gegenüber diesem nicht abgesicherten Haftungsrisiko müsse der Anspruch der Mieterin auf Erlaubniserteilung auch unter Berücksichtigung von Umweltschutzgedanken und Energiekostenersparnis zurücktreten.

     

    Beachten Sie | Diese Entscheidung ist eine der ersten zu der erst seit Mitte 10/24 geltenden neuen Rechtslage. Angesichts der bestehenden (Haftungs-)Risiken für Vermieter bei baulichen Veränderungen ist die Entscheidung nachvollziehbar. Sie darf aber nicht verallgemeinert werden. Vermieter können ihre Erlaubnis lediglich von der Sicherheit abhängig machen, und das auch nur, wenn die Erteilung der Erlaubnis ohne Sicherheit nicht zumutbar ist. Stets ist eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen.

     

    Bild: IWW
    Quelle: Ausgabe 03 / 2025 | Seite 41 | ID 50318363