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  • · Fachbeitrag · Wohnraummiete

    Der mangelhafte Jugendstilbau

    von RiAG a. D. Axel Wetekamp, Baierbrunn

    | M. mietet eine Wohnung in einem Jugendstilgebäude aus der Zeit um 1900. Das Haus weist schönen Fassadenschmuck auf, die Wohnung ist gut geschnitten, hat hohe Wände und Parkettböden. Nach einiger Zeit tauchen jedoch Probleme auf, wie die folgende Grafik zeigt. M. meint, ein Gebäude müsse neuzeitlichem Standard entsprechen. Wenn V. die Mängel nicht abstelle, müsse er die Miete mindern. V. entgegnet, M. habe gewusst, dass es sich um ein altes Gebäude handelt. Welche Ansicht ist zutreffend? |

     

     

    1. Mängel von Mieträumen

    Ein Mangel liegt vor, wenn die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder nicht nur unerheblich gemindert ist. Ein Mangel bedeutet eine Abweichung der Soll- von der Istbeschaffenheit, sodass es darauf ankommt, wie die Sollbeschaffenheit der Mieträume zu definieren ist.

     

    Grundlage ist dabei in der Regel zunächst die vertragliche Vereinbarung. Da im Mietvertrag in aller Regel keine Vereinbarung über das Ausbleiben von übermäßiger Zugluft, von Feuchtigkeit in den Räumen oder über die Elektroversorgung der Räume enthalten ist, kommt es zur Definition der Sollbeschaffenheit auf den Stand der Technik an, etwa auf vorhandene DIN-Normen oder den üblicherweise heutzutage zu erwartenden Gebäudezustand.