26.06.2023 · Nachricht · Wohnraummiete
Drogenhandel rechtfertigt fristlose Kündigung
| Wird aus der gemieteten Wohnung heraus Handel mit Marihuana betrieben und dieses dort in erheblichem Maß (hier: 787,71 g mit einem Wirkstoffgehalt von mind. 10,9 Prozent) aufbewahrt, stellt dies eine massiv vertragswidrige Nutzung des Mietobjekts dar, die zur fristlosen Kündigung berechtigt (LG München I 3.7.22, 14 T 7020/22, Abruf-Nr. 235706 ). |
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