· Fachbeitrag · Wohnraummiete
Dürfen Dritte die vermietete Wohnung fotografieren?
von RA Dr. Peter Schotthöfer, München
| Will der Vermieter seine vermietete Wohnung verkaufen, darf er sie zuvor unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln besichtigen. Doch darf er sie aus diesem Anlass auch fotografieren? Was gilt, wenn er sich, wie häufig, dazu eines Maklers bedient? Für diesen ist es meist unerlässlich, die Wohnung zu fotografieren, um sie in einem Exposé oder auf seiner Website abzubilden. Doch darf der Makler auf Weisung des Vermieters Fotos anfertigen? Der folgende Beitrag zeigt, was Sie wissen müssen. |
1. Innenaufnahmen von Wohnungen
Ob Dritte (z. B. Vermieter, Makler) die Wohnung des Mieters fotografieren dürfen, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab: zum einen von dem Einverständnis der Beteiligten (Mieter, Vermieter, evtl. Hausverwaltung) und zum anderen vom Zweck der Fotos (z. B. Beweissicherung, Maklerexposé).
Grundsätzlich ist für das Anfertigen der Fotos die Zustimmung des Mieters erforderlich (AG Steinfurt 10.4.14, 21 C 987/13, Abruf-Nr. 142639). Dies gilt erst recht, wenn sie kommerziell verwertet werden sollen. Fotografien von Innenräumen ohne Zustimmung des Mieters stellen einen Eingriff in dessen Privatsphäre und damit eine unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB dar. Auch hieraus ergibt sich ein Zustimmungserfordernis.
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