Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Wohnraummiete

    Duschen muss ohne Überschwemmung möglich sein

    | Ein Mieter darf erwarten, dass beim Duschen nicht erhebliche Wassermengen ins Badezimmer und auf den Fußboden laufen. Es ist dem Mieter nicht dauerhaft zumutbar, mit einer nicht vollständig schließenden Tür zu duschen und das austretende Wasser mit Handtüchern auffangen zu müssen. Ein solcher Mangel berechtigt ihn, die Miete zu mindern (AG Paderborn 11.4.24, 58a C 129/23, Abruf-Nr. 247054 ). |

     

    Die Wohnungsmieterin rügte seit 9/22 mehrfach einen Defekt an der Duschtür, durch den beim Duschen regelmäßig große Mengen Wasser unkontrolliert austraten. Infolgedessen quollen der Boden im Badezimmer und der angrenzende Laminatboden im Flur auf. Trotz wiederholter Aufforderungen zur Mängelbeseitigung zog sich die Reparatur über eineinhalb Jahre hin. Während dieser Zeit war die Mieterin gezwungen, Handtücher auszulegen, um größere Wasserschäden zu verhindern. Für den Zeitraum vom 1.7.23 bis Mitte März 2024 hatte die Mieterin rechtzeitig angekündigt, die Miete um monatlich 10 % (Gesamtmiete: 520 EUR) zu mindern. Für diesen Zeitraum zahlte sie zwar die volle Miete, aber nur unter Vorbehalt der angekündigten Minderung, die sie jetzt für acht Monate i. H. v. insgesamt 442 EUR geltend machte.

     

    Das AG gab ihr Recht: Die Gebrauchstauglichkeit der Dusche sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Bei den Reparaturarbeiten habe sich gezeigt, dass der Mangel nicht schnell und mit geringen Kosten zu beseitigen gewesen sei (Verweis auf Häublein in: MüKo/Häublein, BGB, 9. Aufl., § 536 Rn. 32).

     

    Beachten Sie | Das Baden oder Duschen gehört zur allgemeinen Lebensführung (LG Köln 24.2.17, 1 S 32/15), was sich auch im Mietspiegel regelmäßig mietpreiserhöhend abbildet (Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, 2. Aufl. Teil 3, Rn. 172). Daher ist auch die eingeschränkte Möglichkeit zum Duschen ein Mangel (AG Berlin-Mitte 27.5.09, 9 C 17/08), der nicht als eine nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit außer Betracht bleibt, § 536 Abs. 1 S. 3 BGB.

     

    Wegen der erheblichen Wassermengen, die bei jedem Duschen ausgetreten seien, habe sich die Minderung von 10 % der Gesamtmiete im angemessenen Rahmen gehalten. Es sei zu berücksichtigen, dass die Dusche über große Teile des Minderungszeitraums grundsätzlich benutzbar gewesen sei. Die Minderungswerte, die bei einer defekten Dusche von 30 bis 40 % ausgehen, seien den Mietern unter Berücksichtigung einer völligen Unbenutzbarkeit der Dusche zugesprochen worden (AG Köln 1.4.96, 206 C 85/95; AG Paderborn 29.6.21, 54 C 20/21, MK 22, 42). Ein Ausschluss der Minderung gemäß § 536c Abs. 2 Nr. 1 BGB sei nicht anzunehmen, da die Mieterin der Vermieterin den Mangel rechtzeitig angezeigt habe. Die vorhandenen Probleme und dadurch bedingten Verzögerungen bezüglich der Terminvereinbarung seien der Vermieterin zuzurechnen. Der Rückzahlungsanspruch sei auch nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen, da die Mieterin die Miete unter Vorbehalt gezahlt habe. Dabei habe sie zu erkennen gegeben, dass sie Zweifel an der berechtigten Forderung der Vermieterin habe. Somit könnte eine positive Kenntnis über den Mangel und das Minderungsrecht ausgeschlossen werden.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2025 | Seite 59 | ID 50350446