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  • · Nachricht · Wohnraummiete

    Eigenbedarfskündigung für „Lebensgefährtin“

    | Bei einer Eigenbedarfskündigung sind grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und das Darlegen des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend, aber auch erforderlich (AG Oldenburg 23.9.20, 7 C 7093/20, Abruf-Nr. 221631 ). |

     

    Die Vermieter (Eheleute) kündigen die Wohnung wegen Eigenbedarf. „Die Lebensgefährtin des Mannes“ benötige die gekündigte Dachgeschosswohnung, da sie derzeit in der mittleren Wohnung im Hause wohne, diese nach dem Auszug der Tochter allerdings zu groß geworden und nach einer Mieterhöhung auch für sie zu teuer sei. Ein Einzug in die Wohnung des Mannes komme dabei nicht in Betracht, da diese zu klein sei.

     

    Das AG weist die Räumungsklage bereits aus formellen Gründen ab. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 573 Abs. 3 S. 1 BGB liegen nicht vor. Denn der Mann hat gerade keinen Eigenbedarf für sich geltend gemacht, sondern „für seine Lebensgefährtin“, ohne dass zuvor ein gemeinsamer Haushalt bestand bzw. zukünftig erst entstehen sollte. Dies gilt nicht als Eigenbedarf für sich oder einen Angehörigen des Haushalts. Es konnte also nur noch Eigenbedarf für Familienangehörige in Betracht kommen. Davon durfte der gekündigte Mieter nach dem Inhalt des Kündigungsschreibens allerdings nicht ausgehen, weil stets nur von „der Lebensgefährtin des Klägers“ die Rede gewesen ist. Zur Wirksamkeit der Kündigung wäre somit erforderlich gewesen, Bedarf für einen Familienangehörigen, nämlich die Ehefrau, geltend zu machen, was jedoch unterblieben ist.

     

    PRAXISTIPP | Der Umfang der formellen Begründungspflicht nach § 573 Abs. 3 BGB orientiert sich am Zweck der Regelung, dem Mieter so früh wie möglich Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. Der Vermieteranwalt sollte alle bekannten und ermittelbaren Tatsachen, die den Eigenbedarf ausfüllen, möglichst umfangreich in das Kündigungsschreiben aufnehmen. Im Zweifel gilt: Was an bekannten Kündigungsgründen nicht im Kündigungsschreiben enthalten ist, kann hinterher in den Prozess nicht mehr eingeführt werden und erhöht das Prozess- und eigene Haftungsrisiko erheblich.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2021 | Seite 82 | ID 47330503