· Nachricht · Wohnraummiete
„Fuck you“ rechtfertigt nicht ohne Weiteres fristlose Kündigung
| Die einmalig gegenüber einem Hausverwalter geäußerten Worte „fuck you“ unter Berücksichtigung der angespannten Situation während eines Räumungsrechtsstreits begründen keine außerordentliche Kündigung. Es handelt sich um eine ‒ jugendsprachlich verbreitete ‒ Unmutsäußerung, die nicht derart schwerwiegend und ehrverletzend ist, dass sie die Fortsetzung eines Mietverhältnisses als unzumutbar erscheinen lässt (AG Berlin-Köpenick 6.10.20, 3 C 201/19, Abruf-Nr. 223836 ). |
MERKE | Beleidigungen nach § 185 StGB können eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 S. 1 BGB rechtfertigen. Dann ist aber nach § 543 Abs. 3 S. 1 BGB eine Abmahnung erforderlich. Ein erstmaliger Vorfall berechtigt also nur zu einer fristlosen Kündigung, wenn die Beleidigung als so schwerwiegend anzusehen ist, dass eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich ist, § 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB. |
Wenn der „Beleidigte“ die Beleidigung nicht als solche versteht, sind die Kündigungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Hier hatte der Verwalter bekundet, dass es sich bei „fuck you“ um „keine guten Worte“ handele. Das reichte nicht aus, um eine Beleidigung anzunehmen.