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  • · Nachricht · Wohnraummiete

    Gartenpflege bei optischer Trennung der Fläche nicht grenzenlos

    | Gehört zu einer Eigentumswohnung im Erdgeschoss ein optisch mittels Steinmauer abgetrennter Garten, erstreckt sich die mietvertragliche Pflicht zur Gartenpflege nur auf diesen Teil, wenn die Gartenfläche im Mietvertrag nicht bestimmt ist. Dass vom Sondernutzungsrecht des Vermieters noch ein größerer anliegender Garten umfasst ist, ist dabei unbeachtlich (AG Nürtingen 25.5.22 ,17 C 3483/21, Abruf-Nr. 231614 ). |

     

    Der Mieter einer Eigentumswohnung war vertraglich zu Gartenpflegearbeiten verpflichtet. Hinter der Terrasse der Wohnung befand sich ein großer Garten, der mit einer Natursteinmauer abgegrenzt war. Dahinter lag etwas erhöht ein weiterer Garten. Beide Gartenflächen waren vom Sondernutzungsrecht des Vermieters umfasst, weshalb er meinte, die Pflicht zur Gartenpflege beziehe sich auf beide Gartenflächen. Der Mietvertrag regelte hierzu nichts. Da der Mieter die weitere Fläche nach Aufforderung nicht pflegte, beauftragte der Vermieter einen Gärtner und verlangte vom Mieter, dessen Kosten zu erstatten.

     

    Der Mieter muss nur die Kosten für die Pflege des Gartenteils tragen, der sich innerhalb der Steinmauer befindet, so das AG. Dies sei nach dem Empfängerhorizont mit dem Begriff „Gartenpflege“ klar und gelte vor allem, wenn eine optische Trennung gegeben ist. Dass sich das Sondernutzungsrecht des Vermieters auf den gesamten Garten erstreckt, sei unerheblich. Zwar habe der Vermieter eine Pflicht zur Gartenpflege gegenüber den anderen Eigentümern. Dies wirke sich aber nicht automatisch mietvertraglich aus.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2022 | Seite 201 | ID 48633007