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Kampfhund berechtigt nicht ohne Weiteres zur Kündigung
| Der Mieter darf einen Hund, den er mit Zustimmung des bisherigen Vermieters angeschafft hat, weiterhin halten, sofern kein wichtiger Grund für den Widerruf der Erlaubnis vorliegt. Dies gilt auch für Kampfhunde. Ein Widerruf kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter nachweist, dass der Hund vom gekündigten Mieter als „Waffe“ gegenüber Mitmietern eingesetzt wurde (AG Charlottenburg 30.5.24, 218 C 243/23, Abruf-Nr. 247515 ). |
Es ging um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund des Widerrufs einer zuvor erteilten Genehmigung zur Hundehaltung. Der frühere Vermieter hatte dem Mieter die Haltung eines Hundes ausdrücklich erlaubt. Eine Regelung zur Tierhaltung enthielt der Mietvertrag nicht.
Nach dem Erwerb der Immobilie trat der neue Vermieter gemäß § 566 BGB in das Mietverhältnis ein und widerrief die Genehmigung. Begründung: Der Mieter halte einen Kampfhund und setze diesen gezielt ein, um andere Hausbewohner und Nachbarn zu nötigen ‒ etwa durch erzwungenen Vorrang auf Wegen und im Treppenhaus. Der Mieter verweigerte die Entfernung des Hundes trotz Aufforderung des Vermieters. Daraufhin kündigte der Vermieter und erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Erfolglos. Ein berechtigtes Interesse an der Kündigung i. S. v. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB liege nicht vor, so das AG. Zwar könne eine unberechtigte Fortsetzung der Tierhaltung eine erhebliche Vertragsverletzung darstellen, die eine Kündigung rechtfertigen könne. Allerdings sei die Hundehaltung ursprünglich genehmigt worden. Ein Widerruf dieser Erlaubnis sei zwar grundsätzlich möglich, setze jedoch einen wichtigen Grund voraus. Dies folge aus der Wertentscheidung des § 90a BGB, wonach Tiere keine Sachen sind und daher besonderen Schutz genießen.
Beachten Sie | Das Gericht sah einen solchen wichtigen Grund als nicht erwiesen an. Der Vermieter konnte weder belegen, dass es sich bei dem Hund um einen Kampfhund (i. S. v. § 5 Abs. 3 Berliner Hundegesetz) handelte, noch nachweisen, dass der Mieter den Hund zur Nötigung anderer Bewohner einsetzte. Zeugenaussagen bestätigten weder ein aggressives Verhalten des Hundes noch eine konkrete Belästigung durch Bellen oder Anspringen.
Die Wirksamkeit des Widerrufs einer Erlaubnis zur Tierhaltung hängt davon ab, ob die Tierhaltung Teil des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache ist oder ob sie lediglich auf einer jederzeit widerruflichen Gestattung des Vermieters beruht. Das ist vor einem Rechtsstreit eindeutig zu klären.
Weiterführende Hinweise
- Kampfhund nicht immer ein Kündigungsgrund, MK 05, 180
- Beschwer des Mieters bei Klageabweisung gegen Tierhaltungsverbot kann über 600 EUR liegen, MK 18, 62