· Nachricht · Wohnraummiete
Keine vorzeitige Kündigung bei Mietaufhebungsvertrag
| Die Einigung über die Mietbeendigung in einem Mietaufhebungsvertrag steht regelmäßig einer vorzeitigen ordentlichen Kündigung des Vertrags entgegen (LG Bonn 26.7.22, 6 T 81/22, Abruf-Nr. 234515 ). |
Es bestand Streit über die Kündigung einer Wohnung. Anlässlich einer Eigenbedarfskündigung der Vermieterin, der der Mieter widersprochen hatte, schlossen die Parteien in 4/21 einen Mietaufhebungsvertrag. Danach wurde das Mietverhältnis zum 31.1.22 einvernehmlich aufgehoben und beendet. Die Vermieterin erklärte in 7/21 erneut eine Eigenbedarfskündigung zum 31.10.21. Sie sei schwanger und benötige die Wohnung für sich und ihren Lebensgefährten. Der Mieter gab die Wohnung vor der mündlichen Verhandlung am 31.1.22 geräumt an die Vermieterin heraus. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit mit wechselseitigen Kostenanträgen für erledigt.
Das AG entschied auf Kostenaufhebung. Die Kündigung sei nicht schon unwirksam gewesen, weil durch den zuvor geschlossenen Aufhebungsvertrag das Mietverhältnis erst zum 31.1.22 beendet worden wäre. Zum Kündigungszeitpunkt sei das Mietverhältnis gerade nicht beendet, sondern nach den gesetzlichen Vorschriften kündbar gewesen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien mit der Vereinbarung zugleich die vorherige Kündigung des Mietverhältnisses ausschließen wollten. Der Eigenbedarf hätte im Rahmen einer Beweisaufnahme geklärt werden müssen.
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