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  • · Nachricht · Wohnraummiete

    Mieter darf Swimmingpool im mitvermieteten Garten aufstellen

    | Das Aufstellen eines Pools im mitvermieteten Garten stellt keinen vertragswidrigen Gebrauch dar, sondern ist verkehrsüblich. Eine Klausel im Mietvertrag, durch die der Mieter verpflichtet wird, eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung abzuschließen, ist überraschend i. S. d. § 305c BGB. Dies gilt jedenfalls, wenn laut Mietvertrag die Kosten für Sach- und Haftpflichtversicherungen als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden (AG Essen-Borbeck 29.11.24, 5 C 355/24, Abruf-Nr. 247055 ). |

     

    Die Vermieterin verlangte von den Mietern den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung, die unter Berücksichtigung des von ihnen aufgestellten Swimmingpools ausreichend Deckung bietet, hilfsweise die Entfernung des Swimmingpools. Laut § 21 des Mietvertrags war es dem Mieter nur gestattet, Veränderungen an der Mietsache im verkehrsüblichen Maß vorzunehmen. Darüber hinaus regelte eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, dass der Mieter verpflichtet ist, auf eigene Kosten eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen und den Nachweis darüber zu erbringen.

     

    Die Vermieterin hatte vor dem AG keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Vorlage eines Nachweises über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung ergebe sich nicht aus der Zusatzvereinbarung. Dabei handele es sich bereits prima facie um eine AGB, da die Formulierung der Klauseln auf eine mehrfache Verwendung hinweise. Dies ergebe sich schon daraus, dass jede Klausel in der Zusatzvereinbarung allgemein gehalten und lediglich von „Mieter“ und „Vermieter“ die Rede sei. Zudem sei die Überschrift der Anlage so vorformuliert, dass der Name des Vermieters maschinengeschrieben eingefügt wurde, während der Name des Mieters handschriftlich ergänzt werden müsse.