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  • · Nachricht · Wohnraummiete

    Rollstuhlrampe verweigert: Vermieterin schadenersatzpflichtig

    | Verweigert der Vermieter einem behinderten Mieter widerrechtlich den Bau einer Rollstuhlrampe, wird der Mieter diskriminiert und erhält eine Entschädigung nach dem AGG (LG Berlin II 15.7.24, 66 S 24/24, Abruf-Nr. 245346 ). |

     

    Um sein Wohnhaus eigenständig verlassen oder betreten zu können, verlangte der Mieter von der Vermieterin, einer Wohnungsbaugesellschaft, dem Bau einer Rollstuhlrampe am Mietobjekt zuzustimmen. Die Wohnungsbaugesellschaft verweigerte das und die Frage musste gerichtlich geklärt werden. Das LG Berlin II (66 S 75/22) verpflichtete die Vermieterin zur Zustimmung.

     

    Die anschließende Klage des Mieters auf Entschädigung wegen Diskriminierung nach dem AGG hatte ebenfalls Erfolg. Grundlage sei das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot nach § 19 AGG, so das LG. Danach sei eine Benachteiligung, z. B. wegen einer Behinderung, auch in zivilrechtlichen Massengeschäften unzulässig. Darunter falle u. a. die Vermietung von Wohnraum, sofern Vermieter insgesamt mehr als 50 Wohnungen vermieten, was vorliegend der Fall sei.

     

    Da die Vermieterin die Zustimmung zum Bau der Rampe über zwei Jahre verwehrt habe, habe sie den Mieter durch Unterlassen unmittelbar benachteiligt. Sie sei nach § 5 AGG verpflichtet gewesen, die Benachteiligung des Mieters durch positive Maßnahmen zu beseitigen, z. B. durch das Erteilen der Zustimmung zum Bau einer Rollstuhlrampe. Dieser Handlungspflicht sei sie nicht nachgekommen. Damit sei dem Mieter ‒ im Vergleich zu anderen Mietern ohne (körperliche) Behinderung ‒ der Zugang zur Wohnung rechtswidrig versagt worden.

     

    Beachten Sie | Die Höhe der Entschädigung (11.000 EUR) begründete das Gericht mit den gravierenden Folgen der Benachteiligung für den Mieter und der zwei Jahre lang hartnäckig verweigerten Zustimmung aus pauschalen, nicht überzeugenden Gründen. Ohne Hilfe Dritter war es dem Mieter nicht möglich, die vorhandenen Treppenstufen zu überwinden. Er konnte das Haus nicht spontan verlassen oder betreten und war dadurch stark eingeschränkt.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2025 | Seite 1 | ID 50261743