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  • 22.10.2021 · Nachricht · Wohnraummiete

    Unterschrift mit Kürzel „i. A.“ reicht für Kündigung nicht aus

    | Eine mit dem Kürzel „i. A.“ unterschriebene Kündigung wahrt nur unter besonderen Umständen die Form des § 568 BGB (LG Wuppertal 4.8.21, 9 T 128/21, Abruf-Nr. 225076 ). |