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  • · Nachricht · Wohnraummiete

    Vermieterin mit Wasser übergossen: Fristlose Kündigung gerechtfertigt

    | Eine Mieterin hatte ihre Vermieterin zwei Mal vom Balkon aus mit Wasser übergossen. Sie wollte verhindern, dass ihr Fahrrad umgestellt wird und hatte bereits weitere Aktionen angekündigt. Das AG Hanau (19.2.24, 34 C 92/23, Abruf-Nr. 241882 ) hielt die fristlose Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen Störung des Hausfriedens für wirksam. |

     

    Selbst, wenn die Mieterin keine direkte Absicht gehabt habe, die Vermieterin zu treffen, habe sie dies angesichts der Situation jedoch zumindest billigend in Kauf genommen, so das AG. Denn ihr Ziel habe schon nach dem eigenen Vortrag darin bestanden, die Vermieterin davon abzuhalten, ihr Fahrrad umzustellen. In diesem Fall sei eine Abmahnung entbehrlich, zumal die Mieterin weitere derartige Aktionen angekündigt habe.

     

    Beachten Sie | Vor einer fristlosen Kündigung wegen Störung des Hausfriedens ist eine Abmahnung grundsätzlich erforderlich, um dem Mieter die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu ändern und die Störung zu beseitigen. Entbehrlich ist sie nur ausnahmsweise, wenn eine so schwerwiegende Vertragsverletzung vorliegt, dass die sofortige Kündigung unter Berücksichtigung beider Interessen gerechtfertigt ist. Ein tätlicher Angriff auf den Vermieter kann eine solche schwerwiegende Vertragsverletzung sein. Entscheidend sind aber stets die Umstände des Einzelfalls.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2024 | Seite 121 | ID 50056281