· Fachbeitrag · Zahlungsverzug
Unpünktliche Mietzahlungen der Sozialbehörde: Vermieter darf fristlos oder ordentlich kündigen
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Fortdauernd unpünktliche Mietzahlungen können den Vermieter zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1 BGB berechtigen. Der aktuelle Fall zeigt, dass die Kündigung auch dann begründet sein kann, wenn die Miete - wie hier - von der Sozialbehörde direkt an den Vermieter transferiert wird und den Mieter an der unpünktlichen Zahlung kein Verschulden trifft. |
Sachverhalt
Die Beklagte bewohnt eine Wohnung der Klägerin. Die jeweils am 3. Werktag eines Monats im Voraus zu zahlende Miete beträgt 872,23 EUR. Bereits am 11.2.13 hatte die Klägerin das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs gekündigt und Räumungsklage erhoben. Nachdem das zuständige Bezirksamt innerhalb der Schonfrist eine Verpflichtungserklärung abgegeben hatte, wurde der Rechtsstreit nach § 91a ZPO erledigt. Die Kosten wurden der Beklagten mit Beschluss vom 13.6.13 auferlegt. In 8/13 blieb von der Miete ein Teilbetrag (40,21 EUR) offen. Am 28.10.13 waren von der Oktobermiete 279,41 EUR nicht gezahlt. Der Ausgleich erfolgte erst am 30.10.13. Deshalb mahnte die Klägerin die Beklagte ab und verlangte für die Zukunft pünktliche Zahlung der Miete. In 11/13 blieb die Beklagte (bzw. das Jobcenter) zunächst einen Betrag von 613,19 EUR schuldig. Deswegen leitete die Klägerin das gerichtliche Mahnverfahren ein. Der Rückstand wurde am 29.11.13 ausgeglichen. Die Märzmiete wurde erst am 11.3.14 vollständig gezahlt.
Wegen des dargestellten Zahlungsverhaltens erklärte die Klägerin die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Ihre Räumungsklage scheitert in zweiter Instanz. Die Revision hat Erfolg.
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