21.10.2014 · Fachbeitrag · Zweitwohnungsteuer
Als Kapitalanlage dienende leer stehende Wohnungen steuerfrei
| Das BVerwG hat in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer für eine leer stehende Wohnung nicht erhoben werden darf, wenn sie ausschließlich als Kapitalanlage und nicht auch für eigene Wohnzwecke bzw. als Wohnung für Angehörige vorgehalten wird. |
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