· Fachbeitrag · Heizungsgesetz
Rechtssichere WEG-Beschlüsse: „Rettungsanker“ Geschäftsanweisungs- und Anwendungsbeschluss
von Dr. Hans Reinold Horst, RA und Syndikus-RA, Hannover/Solingen
| In unserer Sonderausgabe zum Heizungsgesetz „Praktische Bezüge der Neuregelungen zum WEG-Recht“ haben wir dargestellt, wie sich das neue Recht konkret auf Eigentümergemeinschaften auswirkt ( iww.de/s10597 ). Hieran schließt der folgende Beitrag an. Das Heizungsgesetz fordert nämlich insbesondere vom Verwalter, sich in rechtlich unklaren oder unübersichtlichen Situationen einen Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) geben zu lassen, mit dem er Weisungen zur Sachbehandlung auf der Grundlage einer ebenso hier zu präzisierenden Rechtsansicht erhält (Geschäftsanweisungs-/Anwendungsbeschluss). Zur Fassung eines solchen Beschlusses ist die GdWE bei unklar bleibender Rechtslage sogar verpflichtet. Im Übrigen mindert dieses Vorgehen das Anfechtungsrisiko, bildet nach Bestandskraft des Beschlusses eine solide Basis für das weitere Vorgehen einschließlich der Finanzierung eines Heizungstauschs oder Heizungsumbaus und bildet für den Verwalter bei Meidung eigener Regressrisiken eine solide Arbeitsgrundlage für die Zukunft. |
Musterformulierung / Geschäftsanweisungs-/Anwendungsbeschluss |
In Ausübung ihrer Berechtigung und in Wahrnehmung ihrer Verpflichtung, durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden, nach welcher Rechtsauffassung bei umstrittenen und höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfragen zu verfahren ist, weist die GdWE den jeweils amtierenden Verwalter wie folgt an: Als Grundlage der Verteilung der Erhaltungs- und Kostenlast für heizungstechnische Anlagen und Einrichtungen sowie für deren Bestandteile im räumlichen Bereich eines Sondereigentums werden diese Anlagen und Einrichtungen sowie deren Bestandteile als dem jeweiligen Sondereigentum mit Erhaltungspflicht und Kostenlast für den jeweiligen Sondereigentümer oder dem Gemeinschaftseigentum mit Erhaltungspflicht und Kostenlast der GdWE zugehörig wie nachstehend aufgeführt behandelt:
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